Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raumplan Handels GmbH
  1. Allgemeines
    1. Alle Dienstleistungen, Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen der Raumplan Handels GmbH. Sofern der Besteller sie anerkannt hat, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer bei Auftragsbestätigung unter raumplan.net/agb abrufbaren Fassung auch für alle zukünftigen Vereinbarungen mit ihm.
    2. Allen sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die Raumplan Handels GmbH (nachfolgend „Raumplan“) mitgeteilt werden oder auf die der Besteller hinweist, widerspricht Raumplan. Sie gelten auch dann nicht, wenn Raumplan in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung erbringt. Diese werden von Raumplan nicht anerkannt, wenn und sofern Raumplan sich nicht mit diesen unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich einverstanden erklärt hat.
    3. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) ein.
    4. Individuelle Vereinbarungen (z.B. in Verträgen) und Angaben in Raumplans Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
    5. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Besteller in Textform mitgeteilt.
  2. Vertragsschluss
    1. „Angebote“ von Raumplan sind nicht bindend, wenn sie freibleibend abgegeben werden. Sie sind vielmehr als Aufforderung an Besteller zu verstehen, Raumplan ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu machen.
    2. Der Vertrag kommt bei wechselseitigen Erklärungen durch die Annahme des Angebots von Raumplan durch Besteller und die Auftragsbestätigung von Raumplan zustande. Bei einer Abweichung der Auftragsbestätigung vom vorherigen Angebot, gilt dies als neues Angebot von Raumplan.
    3. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und den Informationen von Raumplan, auf die in der Auftragsbestätigung verwiesen wird.
    4. Angaben von Raumplan zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Farben, Oberflächen) sowie Darstellungen desselben (z.B. Abbildungen) oder Musterstücke im Ladengeschäft von Raumplan sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. Preise
    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Raumplan, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
    2. Insbesondere bei Rahmenverträgen, die aus Einzelaufträgen oder -abrufen bestehen, ist Raumplan berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen oder Abrufe nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Raumplan durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Rahmenlieferverträge mit gestaffelten Einzelabrufen bestehen längstens für ein Jahr, sollten die vereinbarten Abrufmengen dann nicht erreicht sein, kann Raumplan eine Preisanpassung verlangen, eine Lieferverpflichtung von Raumplan zu den ursprünglich vereinbarten Preisen besteht nicht mehr.
    3. Sollte sich während der Durchführung des Vertrages ergeben, dass die Waren und Leistungen nicht oder nur mit wesentlich geändertem Aufwand erstellt oder erbracht werden können, informiert Raumplan Besteller unverzüglich. Die Vertragsparteien werden dann entscheiden, ob und wie der Vertrag weiter durchgeführt werden wird.
  4. Verpackung
    1. Raumplan behält sich vor, Versandweg und Versandort sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Eine Verpflichtung zur Versendung zu günstigsten Preisen oder zur Verpackung von Waren besteht nicht. Wünscht Besteller eine davon abweichende Versand- oder Verpackungsart, so trägt er die hierfür erforderlichen Kosten. Auf Wunsch des Bestellers kann Raumplan Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen üblicherweise versicherbare Transportrisiken versichern.
    2. Notwendige oder gewünschte Spezialverpackungen werden Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Lieferung
    1. Liefertermine und -fristen sind für Raumplan nur verbindlich mit schriftlicher Bestätigung einer ausdrücklich festen Frist oder eines ausdrücklich festen Termins. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
    2. Sofern Raumplan verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Raumplan nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Raumplan Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Raumplan berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn Raumplan ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Raumplan im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
    3. Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen Raumplan gegenüber nicht nach, kann Raumplan vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um einen entsprechenden Zeitraum verlangen, unbeschadet der Rechte von Raumplan aus Verzug des Bestellers. Raumplan kann dies ebenfalls in folgendem Fall verlangen und haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Raumplan nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-, Waren- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Waren oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Nur sofern solche Ereignisse Raumplan die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Raumplan zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Raumplan vom Vertrag zurücktreten.
    4. Verzögern sich Versand oder Auslieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen aus Gründen, die Besteller zu vertreten hat, geht das Risiko vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf Besteller über und Raumplan ist berechtigt, die entsprechenden Waren in Rechnung zu stellen. Raumplan ist darüber hinaus berechtigt, beginnend 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten (z.B. per m2 oder Palettenplatz) sowie für jeden Monat der Verzögerung (auch für den ersten eventuell angebrochenen Monat pro rata) 1,5 Prozent der monatlichen Gebühr bzw. des Verkaufspreises als Lagerkosten zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien dabei unbenommen. Weitergehende Ansprüche, die sich aus dem Annahmeverzug ergeben können, bleiben davon unberührt.
    5. Soweit bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach der Handelsklausel FCA Geschäfts- oder Niederlassungssitz von Raumplan (Incoterms® in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung).
    6. Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind oder die Parteien einen Rahmenvertrag mit Einzelabrufen geschlossen haben. Abrufe durch den Besteller sind so zu bemessen, dass sie jeweils in vollen LKW-Ladungen von Raumplan ausgeliefert werden können. Auf Bestellungen, bei denen dies nicht gegeben ist, fällt ein Mindermengenzuschlag in Höhe der Hälfte der Raumplan anfallenden Frachtkosten an.
    7. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 9 dieser AGB und Raumplans gesetzliche Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, z.B. aufgrund Unmöglichkeit, bleiben unberührt.
  6. Transportschäden
    Beanstandungen wegen bei Lieferung erkennbarer Transportschäden an Waren hat Besteller unmittelbar innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an Raumplan anzuzeigen.
  7. Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen
    Besteller ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
  8. Zahlung
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Raumplan ist jedoch, auch im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Raumplan spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    2. Bei einem erteilten SEPA Lastschriftmandat erfolgt die Abbuchung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Zahlung durch Wechsel- oder Scheck ist nur mit Zustimmung von Raumplan zulässig. In jedem Fall erfolgt die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber, die erst nach deren erfolgreicher Einlösung als Zahlung gelten. Anfallende Kosten durch eine solch abweichende Zahlungsart sind vom Besteller zu tragen.
    3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug.
    4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Raumplan berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen oder von Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
  9. Rechte des Bestellers bei Mängeln
    1. 9.1. Mängel, die bei Untersuchung bzw. der etwaig gesetzlich vorgesehenen Wareneingangskontrolle im Verantwortungsbereich des Bestellers feststellbar sind, sind Raumplan im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Ein später entdeckter Mangel (verdeckter Mangel) ist Raumplan unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder in Textform einzureichen und hat den mangelhaften Zustand genau zu beschreiben.
    2. 9.2. Der Besteller hat Raumplan zur Überprüfung einer Mängelrüge aussagefähige Belege vorzulegen und Raumplan die Möglichkeit einzuräumen, sich über das Vorliegen der Beanstandung ein genaues Bild zu verschaffen.
    3. 9.3. Sind Waren mangelhaft und hat der Besteller dies Raumplan ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
      – Raumplan hat das Recht, nach eigener Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller mangelfreie Waren zu liefern (Nacherfüllung).
      – Raumplan behält sich im Falle der Mängelbeseitigung zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder aus gesetzlichen Gründen entbehrlich sein, so kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung erklären.
      – Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 10.
    4. 9.4. Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Es gelten in folgenden Fällen jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen: Haftung wegen Vorsatzes; arglistigem Verschweigen eines Mangels; Nichteinhaltung von Raumplan ausdrücklich übernommenen Garantien; Ansprüche gegen Raumplan wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Raumplan oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Raumplan beruhen.
  10. Haftung
    Raumplan haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von Raumplan jedoch auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren, direkten Schadens und im Falle fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von Raumplan ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Raumplan für ihre Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Nichteinhaltung von ausdrücklich übernommenen Garantien, arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Vorsatz.
    Die Haftung bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit umfasst keine indirekten, Vermögens- oder Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechung und ist im Übrigen begrenzt auf die kumulierte Haftungshöhe von Raumplan von nicht mehr als 20% des Auftragswerts.
  11. Aufrechnung und Zurückbehaltung
    Die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von Raumplan oder die Zurückhaltung von Zahlungen / Waren ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Bei Mängeln bleiben die Rechte des Bestellers unberührt.
  12. Sicherheiten
    Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Raumplan, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
  13. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Raumplan. Gerät Besteller mit der Zahlung in Verzug, hat Raumplan das Recht, auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von Raumplan stehenden Waren zu verlangen.
    2. Hat Besteller den Preis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit Raumplan vom Besteller noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Raumplan darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
    3. Bei der Verarbeitung der von Raumplan gelieferten Waren durch den Besteller gilt Raumplan als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt Raumplan unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von Raumplan gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
    4. Besteller ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Raumplan rechtzeitig nachkommt. In diesem Falle tritt Besteller jedoch in Höhe aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Verfügung an Raumplan ab. Sofern Raumplan im Falle der Verarbeitung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von Raumplan unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Unbesehen der Befugnis von Raumplan, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Raumplan, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über dessen Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
    5. Auf Verlangen von Raumplan hat Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Raumplan stehenden Waren und über die an Raumplan abgetretenen Forderungen zu geben. Auch hat Besteller auf Verlangen Raumplan die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer über die Abtretung zu informieren.
    6. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist Raumplan verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl durch Raumplan auf Verlangen des Bestellers freizugeben.
  14. Höhere Gewalt
    Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von Raumplan liegt, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Pandemien, Epidemien, Feuer- und Explosionsschäden, behördliche oder gesetzliche zwingende Vorschriften, entbinden Raumplan für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Raumplan nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von Raumplan vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  15. Datenschutz
    1. Sämtliche von Besteller mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse etc.) wird Raumplan ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwerten.
    2. Die personenbezogenen Daten des Bestellers, soweit diese für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen Besteller und Raumplan abgeschlossenen Verträge oder Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Besteller verwendet.
    3. Sofern die personenbezogenen Daten des Bestellers auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat Besteller das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben.
    4. Raumplan ist berechtigt, ihr anvertraute Daten des Bestellers im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, insbesondere mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Soweit der Besteller Raumplan E-Mail- Adressen mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass ihm Raumplan ohne Einschränkungen per E-Mail auftragsbezogene Informationen zusendet. Dem Besteller ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Auftraggeber den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er dies Raumplan mit.
    5. Auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegenüber Raumplan aus der Nutzung des E-Mail-Versandes unmittelbar, mittelbar oder aus einem Ausfall der E-Mail-Nutzungsmöglichkeiten ergeben oder ergeben können, verzichtet Besteller. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn seitens Raumplan Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
    6. Bei weiteren oder über diese Datenschutzerklärung hinausgehenden Fragen in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann Besteller sich jederzeit an Raumplan wenden: datenschutz@raumplan.net
  16. Verjährung
    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers entsprechend dem Haftungsumfang von Raumplan gemäß Ziffer 10 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  17. Sonstige Vereinbarungen
    1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 17.2. Beide Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). 17.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von Raumplan auch der Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Bestellers ist ebenfalls der Sitz von Raumplan.
    3. Gerichtsstand ist für Besteller, die Kaufmann im Sinn des Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz von Raumplan oder, nach Wahl von Raumplan, der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

Stand: 1. September 2022

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